Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungs-bedingungen


Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der

Möhling GmbH & Co. KG

Maschinentechnik Pretzschendorf GmbH

Umformtechnik „Grünes Herz“ GmbH & Co. KG

(Stand 02/2019)


§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

(1) Unsere Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen (nachfolgend kurz: Verkaufsbedingungen) gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.

(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

(3) Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

(4) Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden.


§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen

(1) Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen.

(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen sowie Mustern behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.


§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisschwankungen eintreten. Dies werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen.

(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

(3) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

(4) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.

(5) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind oder es sich um einen Gegenanspruch handelt, der in einem Gegenseitigkeitsverhältnis der vertraglichen Hauptpflichten steht (sogenannte synallagmatische Forderung). Nur unter den genannten Voraussetzungen steht dem Kunden auch ein Leistungsverweigerungsrecht zu.


§ 4 Lieferverzug – Liefermenge – Unmöglichkeit

(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.

(2) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäß e Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(3) Wir sind im Rahmen der Zumutbarkeit für den Kunden zu Teillieferungen berechtigt.

(4) Innerhalb einer Toleranz von 10 % der Gesamtauftragsmenge sind fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen zulässig.

(5) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

(6) Sofern die Voraussetzungen von Abs. (5) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

(7) Geraten wir in Verzug oder ist unsere Leistungspflicht wegen Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen oder können wir die Leistung gemäß § 275 Abs. 2 und 3 BGB verweigern, so haften wir nur nach Maßgabe von § 8 dieser Verkaufsbedingungen. Zusätzlich gilt in Fällen einfacher Fahrlässigkeit eine pauschalierte Haftungsbeschränkung auf 0,5% pro Woche des Verzugs, maximal jedoch nicht mehr als 5% vom Wert desjenigen Teils der Lieferung, der infolge des Verzugs nicht oder nicht vertragsmäßig genutzt werden kann. Der Kunde ist gleichwohl berechtigt, nach Eintritt des Verzugs eine den Umständen nach angemessene Frist zu setzen, nach deren Verstreichen er dann berechtigt ist, sein Recht auf Rücktritt der auf Schadensersatz statt der Leistung auszuüben.

(8) Die in Abs. (7) genannten Haftungsbeschränkungen finden keine Anwendung auf Fixgeschäfte im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB.


§ 5 Lieferverpflichtung – Selbstbelieferungsvorbehalt – Höhere Gewalt

(1) Ohne eine verbindliche Abnahmeverpflichtung des Kunden gehen wir – vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen im Einzelfall – keine Lieferverpflichtung ein. Die Belieferung des Kunden – auch über einen längeren Zeitraum – begründet ohne ausdrückliche Vereinbarung keine Lieferverpflichtung für die Zukunft. Insbesondere die unwidersprochene Entgegennahme einer Liefervorschau oder vergleichbarer Unterlagen des Kunden begründet keine entsprechende Lieferverpflichtung durch uns.

(2) Sollten wir im Einzelfall eine unbefristete Lieferverpflichtung ohne Festlegung einer Gesamtliefermenge übernommen haben (Dauerlieferungsvertrag), steht uns ein ordentliches Kündigungsrecht unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zu. Dieses Kündigungsrecht steht umgekehrt auch dem Kunden bei Eingehung einer unbefristeten Abnahmeverpflichtung ohne Festlegung einer Gesamtliefermenge zu.

(3) Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.

(4) Im Fällen höherer Gewalt und bei sonstigen von uns nicht vorhersehbaren und nicht verschuldeten Leistungshindernissen – wozu auch Arbeitskämpfe, Rohmaterialmangel, Betriebsstörungen, Transporthindernisse, behördliche Maßnahmen – jeweils auch bei unseren Vorlieferanten – gehören, sind wir berechtigt, die Lieferung um die Dauer des Leistungshindernisses hinauszuschieben. Wird infolge der Störung der vereinbarte Liefertermin um mehr als acht Wochen überschritten, so sind beide Parteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Wir werden den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit bzw. nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und im Falle unseres Rücktritts die Gegenleistung des Kunden unverzüglich zurückerstatten.


§ 6 Gefahrenübergang

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.

(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung geht auch dann mit der Absendung auf den Kunden über, wenn wir die Versendungskosten oder andere zusätzliche Leistungen übernommen haben oder eine Teillieferung erfolgt.

(3) Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.


§ 7 Mängelansprüche (Gewährleistung) und Mängelrüge

(1) Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser ggf. seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die bei einer zumutbaren Eingangskontrolle erkennbaren Mängel sind unbeschadet der gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Eingang der Ware beim Kunden uns gegenüber zu rügen. Dies muss schriftlich erfolgen.

(2) Im Falle eines beabsichtigten Einbaus oder Anbringens der Kaufsache hat der Kunde bereits bei Wareneingang die Obliegenheit, die für den Einbau oder das Anbringen und die für die anschließende bestimmungsgemäße Verwendung maßgeblichen Eigenschaften der Kaufsache zu überprüfen und uns Mängel unverzüglich in Textform anzuzeigen, soweit eine Prüfung dieser Eigenschaften nach Art und Beschaffenheit der Kaufsache zu diesem Zeitpunkt zumutbar ist. Unterlässt der Kunde die Mängelanzeige in Bezug auf Eigenschaften gemäß Satz 1, obwohl eine Prüfung zumutbar gewesen wäre, oder zeigt er die Mängel nicht rechtzeitig an, gilt die Kaufsache insoweit als genehmigt. In diesem Fall stehen dem Kunden Mängelrechte in Bezug auf solche Mängel nicht zu.

(3) Unterlässt es der Kunde im Falle eines Einbaus oder Anbringens der Kaufsache, die hierfür und die anschließende bestimmungsgemäße Verwendung maßgeblichen, mit zumutbarem Aufwand überprüfbaren äußeren und inneren Eigenschaften der Kaufsache vor dem Einbau bzw. vor dem Anbringen zu prüfen, handelt er grob fahrlässig i.S.v. §§ 439 Abs. 3, 442 Abs. 1 S.2 BGB. In diesem Fall kommen Mängelrechte des Kunden in Bezug auf diese Eigenschaften nur in Betracht, wenn der betreffende Mangel von uns arglistig verschwiegen oder von uns eine Garantie für die Beschaffenheit der Kaufsache übernommen wurde.

(4) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Dies gilt nicht in dem Umfang, wie sich diese Aufwendungen dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als der Niederlassung des Kunden oder dem sonst vertraglich vereinbarten Ort verbracht wurde, es sei denn, die Verbringung entspricht dem vertragsgemäßen Gebrauch der Kaufsache.

(5) Hat der Kunde die bei Gefahrübergang mangelhafte Kaufsache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, kann er von uns gem. § 439 Abs. 3 BGB Aufwendungsersatz für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Kaufsache (sog. Aus - und Einbaukosten) nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen verlangen.

(6) Erforderlich i. S. d. § 439 Abs. 3 BGB sind nur solche Aus- und Einbaukosten, die den Aus- und Einbau bzw. das Anbringen identischer Produkte betreffen, auf Grundlage marktüblicher Konditionen entstanden sind und uns vom Kunden durch Vorlage geeigneter Belege mindestens in Textform nachgewiesen werden. Ein Vorschussrecht des Bestellers für Aus- und Einbaukosten ist ausgeschlossen. Es ist dem Kunden auch nicht gestattet, mit Aufwendungsersatzansprüchen für Aus- und Einbaukosten einseitig ohne unsere Einwilligung gegen unsere Kaufpreisforderungen oder anderweitige Zahlungsansprüche aufzurechnen. § 3 Abs. 5 bleibt unberührt. Über die erforderlichen Aus- und Einbaukosten hinausgehende Forderungen des Kunden, insbesondere Kosten für mangelbedingte Folgeschäden wie z. B. entgangener Gewinn, Betriebsausfallkosten oder Mehrkosten für Ersatzbeschaffungen sind keine Aus- und Einbaukosten und daher nicht im Rahmen der Nacherfüllung gem. § 439 Abs. 3 BGB zu ersetzen.

(7) Sind die vom Kunden für die Nacherfüllung geltend gemachten Aufwendungen i. S. d. § 439 Abs. 3 BGB im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Kaufsache in mangelfreiem Zustand und unter Berücksichtigung der Bedeutung der Vertragswidrigkeit, unverhältnismäßig, sind wir berechtigt, den Aufwendungsersatz zu verweigern. Unverhältnismäßigkeit liegt jedenfalls dann vor, wenn die geltend gemachten Aufwendungen i. S. d. § 439 Abs. 3 BGB einen Wert in Höhe von 150% des Kaufpreises der Ware in mangelfreiem Zustand oder 200% des mangelbedingten Minderwertes der Ware übersteigen.

(8) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so stehen dem Kunden nach seiner Wahl gegebenenfalls die sonstigen gesetzlichen Mängelansprüche (insbesondere Rücktritt, Minderung, Selbstvornahme, Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen) zu, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Schadensersatzansprüche stehen dem Kunden nur nach Maßgabe von § 8 dieser Verkaufsbedingungen zu.

(9) Rückgriffsansprüche in der Lieferkette gemäß §§ 445 a, 478 BGB bestehen nur, sofern die Inanspruchnahme des Kunden berechtigt war und nur im gesetzlichen Umfang, nicht dagegen für nicht mit uns abgestimmte Kulanzregelungen des Kunden. Sie setzen im Übrigen die Beachtung eigener Pflichten des Rückgriffsberechtigten, insbesondere die Beachtung der Rügeobliegenheiten, voraus.

(10) Mängelansprüche des Kunden verjähren nach Maßgabe von § 9 dieser Verkaufsbedingungen.


§ 8 Haftung

Wir haften auf Schadensersatz ausschließlich nach Maßgabe folgender Regelungen:

(1) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(2) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(3) Soweit dem Kunden ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung wegen einer fahrlässigen Pflichtverletzung zusteht, ist unsere Haftung auch im Rahmen von Abs. (3) auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(4) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie die Haftung im Rahmen einer Garantie.

(5) Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

(6) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

(7) Schadensersatzansprüche des Kunden verjähren nach Maßgabe von § 9 dieser Verkaufsbedingungen.


§ 9 Verjährung

(1) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche (einschließlich Schadensersatzansprüchen wegen Mängeln) beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht, soweit die Kaufsache üblicherweise für ein Bauwerk verwendet wird und den Mangel verursacht hat. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 438 Abs. 3 (Arglistiges Verschweigen), §§ 445 b, 478 (Rückgriffsanspruch) und § 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt.(2) Für die Verjährung sonstiger Ansprüche des Kunden, die nicht der Verjährungsfrist für Mängelansprüche unterliegen, gilt eine Ausschlussfrist von 18 Monaten. Sie beginnt ab Kenntnis des Schadens und der Person des Schädigers.

(3) Von den vorstehenden Regelungen bleiben die gesetzlichen Verjährungsfristen in den folgenden Fällen unberührt: - für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; - für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen; - für das Recht des Kunden, sich bei einer von uns zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung, vom Vertrag zu lösen; - für Ansprüche wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels oder aus einer Beschaffenheitsgarantie im Sinne von § 444 oder § 639 BGB.


§ 10 Eigentumsvorbehaltssicherung

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.

(4) Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

(6) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

(7) Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

(8) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.


§ 11 Schutzrechte Dritter

Der Kunde muss sicherstellen, dass seine Vorgaben für die von uns zu fertigenden Produkte (insbesondere in Zeichnungen und Spezifikationen) keine Schutzrechte Dritter (z.B. Patente, Geschmacksmuster etc.) verletzen. Erfolgen Lieferungen nach Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Kunden und werden hierdurch Schutzrechte Dritter verletzt, so stellt uns der Kunde von sämtlichen Ansprüchen des Dritten frei.


§ 12 Gerichtsstand – Erfüllungsort

(1) Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz in Altena (Westf.) Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz in Altena (Westf.) Erfüllungsort